Die Gemeinden haben die Planungshoheit über das Gemeindegebiet. Es liegt also in der Hoheit jeder Kommune, über die Nutzung der Flächen vor Ort selbst zu entscheiden.
Die Herstellung einer kommunalen Infrastruktur steht ganz oben auf der kommunalen Agenda zur Standplanung. Dazu zählt auch die Versorgung mit einer geeigneten Infrastruktur an mobilen Kommunikationsmöglichkeiten. Die räumliche Entwicklung der Gemeinde wird über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans (FNP) und die Aufstellung daraus abgeleiteter Bebauungspläne gesteuert. Diese kommunale Bauleitplanung ist in § 1 Absatz 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Die von Bund und Ländern geschaffenen gesetzlichen Grundlagen sehen klare Verfahren vor, nach denen kommunale Planungs- und Genehmigungsprozesse ablaufen. So regelt die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) unter anderem den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, zu denen auch Mobilfunkbasisstationen zählen. Die 26. BImschV ist im Jahr 1997 in Kraft getreten und wurde im August 2013 novelliert. Im Zuge der Neuregelrung wurde der Paragraf 7a „Beteiligung der Kommunen“ aufgenommen. Betreiber von Funkanlagen sind durch den Paragraphen dazu verpflichtet, Kommunen in die Standortwahl neuer Anlagen einzubeziehen und deren Vorschläge zu berücksichtigen.
Für eine bundesweit einheitliche Umsetzung der novellierten 26. BImSchV liegen Durchführungshinweise des Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vor. Danach ist davon auszugehen, dass die Anforderungen des Paragrafen 7a der 26. BImSchV erfüllt sind, soweit Betreiber und Kommunen weiterhin nach den bestehenden Mobilfunkvereinbarungen verfahren. Die Hinweise sind auf der LAI-Website abrufbar.
Diese gesetzlichen Vorschriften werden ergänzt durch bundeseinheitlich getroffene Übereinkommen, die die in Deutschland tätigen Mobilfunknetzbetreiber im Jahr 2001 sowohl mit den kommunalen Spitzenverbänden als auch mit der Bundesregierung abgeschlossen haben.
Beim Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur sind schließlich die Gerichtsurteile zu beachten, die im Bereich des Mobilfunks ausgesprochen werden. Zwar spielen die Auswirkungen mobiler Kommunikation auf die menschliche Gesundheit auch heute noch eine Rolle in juristischen Auseinandersetzungen. Seit das Bundesverfassungsgericht 2002 eine grundlegende Entscheidung hierzu getroffen hat und diese im Jahr 2007 bestätigte, werden bei anstehenden Klagen zu Mobilfunkanlagen in der Regel baurechtliche Aspekte herangezogen.