Zum Schutz der Bevölkerung vor möglichen Gefahren durch den Mobilfunk hat der Gesetzgeber in Deutschland Grenzwerte festgelegt. Diese sind in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) gesetzlich verankert worden. Die 26. BImSchV ist 1997 in Kraft getreten und wurde im August 2013 erneuert. Deutschland schuf als erstes EU-Land rechtlich verbindliche Regelungen zur Begrenzung elektromagnetischer Felder. In der 26. BImSchV sind neben den Grenzwerten für den Mobilfunk auch Grenzwerte für elektrische und magnetische Feldstärken in der Umgebung von Stromversorgungs- und Bahnstromanlagen festgelegt. Seit der Novellierung im Jahr 2013 werden nicht länger nur gewerblich betriebene, sondern auch private und hoheitliche Anlagen wie Amateurfunkanlagen und Funkanlagen der Bundespolizei erfasst.
Bei der Festlegung der in Deutschland gültigen Grenzwerte ist der Gesetzgeber den wissenschaftlichen Empfehlungen von unabhängigen nationalen und internationalen Gremien und Institutionen gefolgt. Er beruft sich dabei vor allem auf die Einschätzung der Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK), die den Gesetzgeber zu diesem Thema sachverständig berät. Die SSK ihrerseits folgt den Grenzwertempfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP). Diesen Empfehlungen haben sich auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Rat der Gesundheitsminister der Europäischen Union (EU) angeschlossen.
Grenzwerte für den Mobilfunk in der 26. BImSchV
Das Ziel der 26. BImSchV und der in ihr verankerten Grenzwerte für den Mobilfunk ist es, den Schutz der Bevölkerung vor wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken durch elektromagnetische Felder sicherzustellen.
Der Festlegung der Mobilfunkgrenzwerte für die Bevölkerung liegt die Annahme einer ständigen Exposition durch elektromagnetische Felder zugrunde. Dies bedeutet, dass die Mobilfunknetzbetreiber gemäß der 26. BImschV gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Grenzwerte an allen Orten einzuhalten, an denen sich Menschen über einen längeren Zeitraum aufhalten. Das gilt zum Beispiel für Wohnhäuser und Arbeitsstätten, aber auch für Schulen, Kindergärten, Spielplätze oder Krankenhäuser.
Kontrolle der Grenzwerte durch die Bundesnetzagentur
Die unabhängige Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) prüft gemäß den Bestimmungen der BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder), ob die Grenzwerte in der Praxis eingehalten werden. Dies geschieht sowohl vor Inbetriebnahme einer Basisstation als auch unangemeldet während des Betriebs. Dabei werden für jeden Standort nicht nur die elektromagnetischen Felder der jeweiligen Basisstation berücksichtigt, sondern auch die Felder anderer ortsfester Sendeanlagen in der Nähe. Gemäß der 26. BImSchV müssen die Emissionen in der Summe unterhalb des geltenden Grenzwertes liegen.