Die Selbstverpflichtung der deutschen Mobilfunkunternehmen ist ein bewährtes Instrument zur Förderung von Verbraucherschutz und Transparenz beim Ausbau der Mobilfunknetze. Die Selbstverpflichtung der deutschen Mobilfunknetzbetreiber wurde erstmals im Jahr 2001 (https://www.bmuv.de/download/selbstverpflichtung-der-mobilfunkbetreiber-vom-05122001) gegenüber der Bundesregierung abgegeben. Hintergrund war die dynamische Entwicklung beim Ausbau der Mobilfunknetze und die damit verbundenen öffentlichen Diskussionen über mögliche gesundheitliche und umweltbezogene Auswirkungen. Die Unternehmen gaben seinerzeit gegenüber der Bundesregierung unter Federführung des Bundeskanzleramtes freiwillige Zusagen ab, mit dem Ziel, die öffentliche Diskussion zu versachlichen und Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes zu implementieren.
Die freiwillige Selbstverpflichtung aus dem Jahr 2001ff. wurde im Juni 2023 durch eine neue Selbstverpflichtung der Mobilfunkbranche abgelöst. Diese ersetzte die Vereinbarung aus dem Jahr 2001 mit den dazugehörigen Ergänzungen aus den Jahren 2008, 2012 und 2020 (https://www.bmuv.de/pressemitteilung/mobilfunk-und-strahlenschutz-neue-selbstverpflichtung-der-mobilfunkbranche),
Die Selbstverpflichtung aus dem Jahr 2023 umfasst mehrere Maßnahmen, die wichtigsten sind:
Grenzwerte Mobilfunk: In der neuen Selbstverpflichtung bekennen sich Politik und Mobilfunknetzbetreiber zu einer wissenschaftsbasierten Grenzwertfestsetzung. Danach stellen die Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) (https://www.informationszentrum-mobilfunk.de/2023/05/09/icnirp) und der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) (https://www.informationszentrum-mobilfunk.de/2023/05/09/ssk-strahlenschutzkommission/) die Basis für die in Deutschland gesetzlich verankerten Grenzwerte dar.
Zudem bekennen sich die Unternehmen in der Selbstverpflichtung zu den gesetzlichen Vorgaben der 26. BImSchV und zur Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Ferner entwickelten die Unternehmen mit der Bundesregierung eine gemeinsame Sicht und Regeln beim Ausbau von Kleinzellen im In- und Outdoorbereich.
Kommunikation und Partizipation: Die Mobilfunkunternehmen verpflichten sich, ihre Netzplanungen gegenüber den Kommunen offen zu legen, diese regelmäßig mit zu erörtern und den Ausbau ihrer Mobilfunknetze mit den Städten und Gemeinden abzustimmen. Dies beinhaltet auch die Einbeziehung von Standortalternativen. Basis für diesen kommunalen Abstimmungsprozess sind die Vereinbarungen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene aus dem Jahr 2020ff.
Verbraucherschutz und Verbraucherinformation: Die Unternehmen haben zugesagt, das Onlineportal „Informationszentrum Mobilfunk“ über die gesamte Laufzeit der Selbstverpflichtung fortzuführen. Darüber hinaus werden die Inhalte dieses Portals sowie die unternehmenseigenen Informationsangebote zu Mobilfunk und Gesundheit regelmäßig durch ein unabhängiges Gutachten bewertet.
Zudem werden umfassende Informationen zu Mobilfunkgeräten und deren Strahlungswerten bereitgestellt. Die Unternehmen unterstützen die Transparenz durch die Veröffentlichung von SAR-Werten (Spezifische Absorptionsrate) (https://www.informationszentrum-mobilfunk.de/2023/05/09/sar-wert/) auf der Website des Bundesamts für Strahlenschutz (https://www.bfs.de/DE/themen/emf/mobilfunk/vorsorge/sar-handy/sar-handy_node.html).
In der Vergangenheit unterstützten die Unternehmen die Einrichtung von Messmonitoren und einer Standortdatenbank (https://www.informationszentrum-mobilfunk.de/2023/05/09/standortdatenbank/), um die Öffentlichkeit besser über den Netzausbau zu informieren.
Evaluation: Die Einhaltung der Selbstverpflichtung wird seit 2002 regelmäßig durch unabhängige Gutachten (https://www.bmuv.de/download/jahresgutachten-zur-umsetzung-der-zusagen-der-selbstverpflichtung-der-mobilfunkbetreiber) überprüft. Diese Gutachten bewerten die Umsetzung der Maßnahmen und die Wirksamkeit der Informations- und Kommunikationsstrategien. Die Evaluation erfolgte zu Beginn jährlich, seit 2008 alle zwei Jahre.