Unter der Abkürzung Mobilfunkvereinbarung werden untergesetzliche Vereinbarungen zusammengefasst, die den Informationsaustausch zwischen Mobilfunkunternehmen und Kommunen regeln. Die „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ [1] existiert seit 2001 und wurde zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern geschlossen.
Um einen reibungslosen und akzeptierten Ausbau der Mobilfunknetze zu ermöglichen, ist eine konstruktive Abstimmung zwischen Mobilfunkunternehmen und Kommunen unerlässlich. Die „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ bildet hierfür die Grundlage.
Die Fortschreibung der Vereinbarung aus 2001 erfolgte im Juni 2020, im Dezember 2020 wurde das Dokument um ein Verfahren für den Aufbau von Kleinzellennetzen ergänzt. Zudem legten Verbände und Unternehmen im Mai 2022 „Ergänzende Hinweise“ zur Mobilfunkvereinbarung vor, die Inhalte der Dokumente ergänzen und präzisieren.
Alle Dokumente zielen darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den Mobilfunkanbietern beim Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur zu verbessern und sicherzustellen, dass die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden.
Hintergrund und Ziele
Geschlossen wurde die Mobilfunkvereinbarung zwischen den Interessensvertretungen der Kommunen sowie den Mobilfunknetzbetreibern: Das sind der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Landkreistag sowie die vier Mobilfunkunternehmen Deutsche Telekom Technik GmbH, Drillisch Netz AG, Telefónica Germany GmbH & Co. KG und Vodafone GmbH.
Inhalte der Vereinbarung
Wesentliche Inhalte der Vereinbarung umfassen den Informationsaustausch zwischen Mobilfunkunternehmen und Kommunen:
Die Mobilfunknetzbetreiber verpflichten sich, die Kommunen frühzeitig über ihre Ausbauplanungen zu informieren. Dieser Austausch soll auf regionaler und lokaler Ebene stattfinden, um eine bestmögliche Abstimmung zu gewährleisten. Die Informationen umfassen unter anderem bestehende sowie geplante Standorte für Mobilfunkanlagen sowie technische Details. In der Regel beginnt der für die Kommune wahrnehmbare Realisierungsprozess mit der Standortsuche der Mobilfunknetzbetreiber. Dabei wird der sogenannte Suchkreis übermittelt. Ein Suchkreis bezeichnet das Areal, in welchem eine neue Basisstation errichtet werden soll, um ein bestimmtes Gebiet mit Mobilfunk zu versorgen.
Die Kommunen erhalten die Möglichkeit, zu den Ausbauplanungen der Mobilfunknetzbetreiber Stellung zu nehmen, sich aktiv an der Standortplanung zu beteiligen und ihre Interessen einzubringen. Die Mobilfunkunternehmen ihrerseits berücksichtigen die Stellungnahmen der Kommunen bei der Standortwahl und der weiteren Planung. Der Beteiligungsprozess sieht vor, dass die Kommunen und Mobilfunkunternehmen in einen konstruktiven Dialog treten, um gemeinsam Lösungen zu finden. Die Kommunen werden ermutigt, eigene Standortvorschläge einzubringen. Diese können sich u.a. auch auf kommunale Liegenschaften beziehen. Hierfür wurden Musterverträge entwickelt, um den Prozess zu standardisieren und zu erleichtern. Die aktualisierte Vereinbarung umfasst auch Regelungen für den Ausbau von 5G-Netzen sowie für die Installation von Kleinzellen.
Rechtlicher Rahmen
Im Rahmen der Novellierung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) wurde im Jahr 2013 die Verordnung um die Beteiligung der Kommunen beim Netzausbau ergänzt; siehe § 7a, 26. BImSchV.
Für die Umsetzung der Norm referenziert die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) der Umweltministerien in ihren Durchführungshinweisen auf die untergesetzliche Mobilfunkvereinbarung zwischen kommunalen Spitzenverbänden und Mobilfunknetzbetreibern. Die maßgeblichen Akteure der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik, der kommunalen Spitzenverbände und der Mobilfunkunternehmen gehen davon aus, dass mit der Umsetzung der Mobilfunkvereinbarung die gesetzlichen Anforderungen des § 7a der 26. BImSchV erfüllt werden.
Verfahrensweise und Ansprechpartner:
Die Vereinbarung regelt die Verfahrensweise für den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen. Jeder Mobilfunknetzbetreiber benennt einen Ansprechpartner, der den Kommunen für Fragen zur Verfügung steht. Die Umsetzung der Vereinbarung erfolgt bedarfsorientiert durch Abstimmungskontakte zwischen der Mobilfunkseite und den Kommunen.
Bedeutung und Auswirkungen
Die Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Netzausbau transparent und unter Berücksichtigung kommunaler Interessen zu gestalten und die gesetzlichen Anforderungen aus der Bundesimmissionsschutzverordnung zu erfüllen.
Durch die frühzeitige Einbindung der Kommunen, die Möglichkeit zur Unterbreitung eigener Standortvorschläge sowie die Nutzung digitaler Informationsplattformen wird eine konstruktive Zusammenarbeit gefördert. Die Vereinbarung hat maßgeblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Mobilfunkunternehmen zu verbessern.
Auditierung
Die Umsetzung des kommunalen Beteiligungsprozesses wird im zweijährigen Turnus durch ein unabhängiges, repräsentatives Gutachten begleitet. Die Ergebnisse der letzten beiden Jahrzehnte zeigen, dass zum einen die Vereinbarung von den Prozessbeteiligten gelebt wurde, zum anderen diese einen wichtigen Beitrag zum konfliktminimierenden Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur leistet.
[1] Mobilfunkvereinbarung 2020 | DStGB
Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze: Deutscher Städtetag
Breitband und Mobilfunk – Deutscher Landkreistag (DLT)
https://www.kommunalinfo-mobilfunk.de
Veröffentlicht 24.03.2025