Campus-Netze

Auch als „privates 5G-Netz“ oder „industrielles 5G-Netz“ bezeichnet. Gemeint sind lokale, meist von Industrieunternehmen betriebene Mobilfunknetze. Sie dienen dazu, vor allem Maschinen und andere Geräte lokal zu vernetzen, sowie Warenlogistik oder Daten- und Sprachkommunikation der Mitarbeitenden des Unternehmens zu ermöglichen. Auch Krankenhäuser, Hochschulen, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe oder andere gewerbliche beziehungsweise öffentliche Anwender können Campus-Netze nutzen.

Typische Anwendungsgebiete sind etwa die Vernetzung von Produktionsmaschinen und Industrierobotern, fahrerlosen Transportsystemen, Werkzeugen, Sensoren und Aktoren, von medizinischen Geräten, die Steuerung und Datenübertragung beim Einsatz von Drohnen oder Messfahrzeugen, Anwendungen in der Gebäudeautomation und Ähnliches mehr.

Für solche Zwecke betreibt ein Unternehmen auf seinem Firmengelände ein eigenes, exklusives, kleinräumiges Mobilfunknetz. Dieses ist unabhängig von den kommerziellen Mobilfunknetzen, die allen Kunden zur Verfügung stehen. Daher setzt ein „privates 5G-Netz“ auf seine eigene Netz-Infrastruktur und funkt auf anderen Frequenzen als die kommerziellen Netze. In der Regel bleibt ein lokales, privates 5G-Mobilfunknetz einer geschlossenen Nutzergruppe vorbehalten – die Nutzer und Endgeräte erhalten eigene SIM-Karten oder eSIMs für den Zugang zum Campus-Netz.

Einrichtung und Betrieb des Campus-Netzes kann das Unternehmen selbst erbringen oder es kann dafür einen Dienstleister wie zum Beispiel einen der Mobilfunk-Netzbetreiber beauftragen. Auch Lieferanten von Mobilfunk-Infrastruktur bieten den Aufbau und laufenden Betrieb von Campus-Netzen an. Zwar wollen IT-Abteilungen die alleinige Hoheit über die Netzwerke des Unternehmens häufig gern selbst behalten, andererseits haben die Akteure aus dem Mobilfunkmarkt ihnen gegenüber einen großen Erfahrungsvorsprung bei der Realisation und dem Einsatz von Mobilfunktechnik.

 

Eigener Frequenzbereich für Campus-Netze

Im Vergleich zu anderen Funktechniken wie WLAN für Datenanwendungen oder DECT für Sprachtelefonie profitieren 5G-Campus-Netze von allen Vorteilen des 5G-Mobilfunkstandards. Denn die 5G-Funktechnik ist WLAN, DECT und anderen Alternativen in vielen Aspekten überlegen – unter anderem etwa durch die Möglichkeit, auch mehrere hundert oder bei Bedarf mehrere tausend Endgeräte zu versorgen, und höhere Datenraten, höhere Übertragungsstabilität sowie kurze Latenzzeiten bereitzustellen. Da Campus-Netze gegenüber den kommerziellen, für alle Kunden nutzbaren Mobilfunknetzen autark sind, können sie gegebenenfalls auch schon Funktionen aus jüngeren 5G-Releases nutzen, die im allgemein verfügbaren Netz noch nicht vollständig eingeführt sind – beispielsweise 5G Stand-Alone, Edge Computing, Network Slicing, Positionsbestimmung per 5G, 5G RedCap und Ähnliches.

Für den Betrieb von Campus-Netzen sind in Deutschland verschiedene Frequenzbereiche  vorgesehen, etwa 3,7 bis 3,8 GHz oder um 26 GHz. Die Lizenz zur Nutzung einer dieser Frequenzen auf seinem eigenen Firmengelände kann ein Unternehmen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen. Alternativ können private Sub-Netze auch mithilfe von Network Slicing auf einer öffentlich nutzbaren Mobilfunkfrequenz betrieben werden – in der Regel dann auf 3,6 GHz. Und auch eine Kombination des privat genutzten Frequenzbereichs mit kommerziell eingesetzten Mobilfunkfrequenzen ist, zum Beispiel bei sehr hohen Bandbreitenanforderungen, möglich.

 

Campus-Netze sind in der Regel Kleinzellen-Netze

Aus technischer Sicht handelt es sich bei Campus-Netzen in der Regel um Kleinzellen-Standorte. Zum Einsatz kommen Mobilfunkzellen mit einem Versorgungsradius von bis zu 200 Metern. Da sie mit einer Sendeleistung von weniger als 10 Watt betrieben werden, ist für den Betrieb keine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur erforderlich. Die Standorte müssen lediglich bei der BNetzA angezeigt werden. Da sich die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber für den Ausbau von Kleinzellen-Standorten auf ein Beteiligungsverfahren zwischen Kommunen und Unternehmen verständigt haben, erfolgt dieses zwischen dem betreibenden Unternehmen oder Netzbetreiber und der jeweiligen Kommune gemäß dieser Vereinbarung.

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