Die Angst vor möglichen gesundheitlichen Wirkungen der elektromagnetischen Felder einer Mobilfunksendeanlage berechtigt nicht zur Forderung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden und damit die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen. Sie hatte gegen einen Mobilfunknetzbetreiber wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage geklagt und verlangt, dass dieser für alle möglichen künftigen Schäden aufkommen beziehungsweise die Anlage abschalten solle. Nach Auffassung des Gerichts muss die Klägerin jedoch den Betrieb dulden, weil sie durch die von der Anlage ausgehenden Immissionen nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Die Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten, da die Anlage die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfülle. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der gesetzlich festgelegten Grenzwerte bestehe oder ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne (OLG Dresden, Urteil vom 19. März 2013, Az: 9 U 1265/12).