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Welche Gesetze regeln den Schutz vor Immissionen einer Mobilfunkbasisstation?

Das Immissionsschutzrecht gewährleistet den Schutz vor Umwelteinwirkungen, zu denen auch elektromagnetische Felder gehören, die von Mobilfunkstationen ausgehen. Es muss dabei eine Grenze zwischen der Handlungsfreiheit des Verursachers und dem erforderlichen Schutz der Betroffenen ziehen – zwischen schädlichen und unschädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Grenze, die durch Rechtsvorschriften und Entscheidungen von Behörden und Gerichten konkretisiert wird, ist bei vielen Arten von Umwelteinwirkungen umstritten.

Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz

Im öffentlichen Recht sind Fragen des Immissionsschutzes, soweit sie Mobilfunkanlagen betreffen, im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in der 26. Verordnung zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) geregelt.

Die Grenzwerte der 26. BImSchV legen auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP) die Grenze zwischen schädlichen und unschädlichen Immissionen gesetzlich fest. Sie konkretisieren die gebotene Rücksichtnahme und sind für den gesamten öffentlich-rechtlichen Bereich verbindlich. Dies haben etwa der VGH Hessen in seinem Beschluss vom 29.07.1999 (4 TG 2118/99, NVwZ 2000, 694) und das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 13.11.2000 (M 1 K 96.1078, NVwZ 2001, 461) festgestellt. Als Bundesrecht dürfen die Grenzwerte auch von den Landesgesetzgebern nicht verändert werden.

Gerichtliche Überprüfung von Grenzwerten

Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Grenzwerte den gesicherten Stand der Wissenschaft berücksichtigten, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.02.2002 (1 BvR 1676/01, NJW 2002, 1638; vgl. auch Beschluss vom 17.02.1997, 1 BvR 1658/96, NJW 1997, 2509). Für die den Mobilfunk betreffenden Grenzwerte wurde dies in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt, so etwa durch VG Schleswig (Urteil vom 29.05.2001, 2 A 130/00) und OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 20.08.2001, 1 A 10382/01.OVG und zuletzt: Urteil vom 07.08.2003, 1 A 10196/03.OVG). Dies gilt auch für mögliche athermische Wirkungen, wie das OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 19.01.2001 festgestellt hat (1 O 2761/00, NVwZ 2001, 456).

Hält eine Mobilfunkstation die Grenzwerte ein, besteht somit für Behörden und Gerichte keine Möglichkeit, den Betrieb der Anlage aus Gründen der Gesundheitsvorsorge zu untersagen. Entsprechend hat auch der Betroffene keine Möglichkeit, ein Einschreiten der Behörden zu verlangen.

Pflichten der Mobilfunknetzbetreiber

Die Inbetriebnahme einer Mobilfunkstation muss der Betreiber zwei Wochen zuvor der örtlichen Immissionsschutzbehörde anzeigen (Paragraph 7 der 26. BImSchV). Diese Behörde ist in den meisten Bundesländern bei der Kreisverwaltung oder bei der Gewerbeaufsicht angesiedelt.

Der Anzeige ist die „Standortbescheinigung“ beizufügen, die der Betreiber bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) beantragen muss. Die Bundesnetzagentur berechnet aus den Grenzwerten aufgrund des tatsächlichen Aufbaus der Funkstation und bereits vorhandener anderer Funkanlagen den „standortbezogenen Sicherheitsabstand“: Jenseits dieses Sicherheitsabstandes werden die Grenzwerte eingehalten. Erteilt wird die Standortbescheinigung, wenn die Grenzwerte in allen Bereichen, in denen sich Menschen aufhalten können, eingehalten werden (Paragraph 5 Abs. 2,2 Nr. 7 BEMFV).

Entsprechend einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden stimmen die Mobilfunkbetreiber darüber hinaus seit 2002 künftige Standorte bereits in der Planungsphase mit den Kommunen ab. In diesem Rahmen werden Konflikte erfolgreich vermieden und einvernehmliche Lösungen gefunden.

Zivilrechtlicher Immissionsschutz

Das Zivilrecht stellt im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz allgemeine Schadensersatz- und Abwehransprüche zur Verfügung. Daneben können aufgrund vertraglicher Beziehungen auch besondere Ansprüche zum Beispiel aufgrund eines Mietvertrages bestehen. Auch im Zivilrecht sind letztlich die Grenzwerte der 26. BImSchV für die Frage verbindlich, ob die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Umwelteinwirkungen hingenommen werden müssen oder nicht (Paragraph 906 BGB). Das hat unter anderem das OLG Frankfurt durch sein Urteil vom 18.06.2003 (23 U 146/02) bestätigt.

Verfassungsrechtlicher Immissionsschutz

Verfassungsrechtlich ist der Staat zum Schutz der Gesundheit aller Bürger verpflichtet (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.02.2002 bestätigt, dass dieser Verpflichtung durch den Erlass der 26. BImSchV in ausreichendem Maße nachgekommen wurde (1 BvR 1676/01, NJW 2002, 1638). Denn solange sich die Eignung und Erforderlichkeit niedrigerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht abschätzen lässt, seien die geltenden Grenzwerte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge gehört es deshalb nicht zu den Aufgaben der Verwaltungs- oder Zivilgerichte, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen und zur Frage, ob die Grenzwerte ausreichend sind, Sachverständige zu hören. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den zivilrechtlichen Nachbarschutz auch für Paragraph 906 BGB.

urteil_oberverwaltungsgericht_rheinland_pfalz_060803

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