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Wie wird die Einhaltung der Grenzwerte für die Immissionen von Mobilfunkbasisstationen kontrolliert?

In Deutschland gibt es rechtlich verbindliche Rahmenbedingungen, die garantieren, dass die elektromagnetischen Felder – also die Immissionen – von Mobilfunkbasisstationen die gültigen Grenzwerte einhalten. Diese sind in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) verankert. Dadurch wird sichergestellt, dass der Aufbau der Mobilfunknetze ausschließlich auf der Grundlage gesetzlicher Normen erfolgt.

Auf Basis der 26. BImSchV kontrolliert die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) bei jeder einzelnen Basisstation, ob die immissionsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies geschieht vor dem Aufbau einer Anlage sowie während des Betriebs. Bevor eine neue Basisstation von der Bundesnetzagentur durch Erteilung der sogenannten Standortbescheinigung genehmigt wird, durchläuft sie ein in der BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder) vorgeschriebenes Verfahren. In diesem werden auch die in der Praxis auftretenden Immissionen überprüft.

Kontrolle im Rahmen der Standortgenehmigung

Zunächst muss jeder Mobilfunknetzbetreiber alle relevanten Betriebsdaten einer geplanten Basisstation der Bundesnetzagentur mitteilen. Diese beschreiben die technischen Daten der Sendeantennen und geben beispielsweise Auskunft über die Art der Antennen, ihre Sendeleistung und Senderichtung sowie über die Anzahl der Funkkanäle.

Aus diesen Daten berechnet die Bundesnetzagentur, in welchem Abstand die elektromagnetischen Felder der Anlage den gesetzlich festgelegten Grenzwert erreichen. Dabei geht sie von der theoretisch maximal möglichen Sendeleistung der Basisstation aus. Zusätzlich zu den Immissionen der neuen Mobilfunksendeanlage werden alle bereits vorhandenen Felder, etwa von benachbarten Rundfunksendern, in die Berechnung einbezogen. Diese Daten bilden die Grundlage für die Ermittlung des anlagespezifischen Sicherheitsabstands. Erst wenn dieser festgelegt ist, erteilt die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung. Danach darf die Sendeanlage errichtet werden.

Laufende Überprüfung elektromagnetischer Immissionen

Darüber hinaus kontrolliert die Bundesnetzagentur auch bereits in Betrieb befindliche Sendeanlagen. Sie prüft in unregelmäßigen Abständen ohne Vorankündigung, ob die Mobilfunkbasisstation und ihr Betrieb tatsächlich mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen. Bei jeder technischen Änderung, die sich auf die Höhe der Emissionen der Anlage auswirkt und damit auch den Sicherheitsabstand beeinflusst, muss eine neue Bescheinigung beantragt werden.

Entscheidend für die Einschätzung der Umweltwirkungen einer Mobilfunkbasisstation sind letztlich die tatsächlich erzeugten Immissionen – also die elektromagnetischen Felder, die etwa die Menschen in der Nähe der Anlage erreichen. Um hier Klarheit zu schaffen, führt die Bundesnetzagentur Immissionsmessungen in ganz Deutschland durch. Seit 2003 finden die Messreihen jährlich an rund 2.000 Standorten überwiegend in der Nähe von Mobilfunkanlagen statt. Bisher wurde festgestellt, dass die Immissionen die von der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerte deutlich unterschreiten.

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